Die Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
und Aufgaben
§ 3
Mitgliedschaft
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 5
Beiträge
§ 6 Versammlungen und Beschlüsse
§ 7
Organe des Vereins
§ 8 Der
Vorstand
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
§10
Mitgliederversammlung
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§13
Vereinsauflösung
1. Der Verein führt den Namen Stragglers Cricket Club Berlin e. V.und hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Er gehört durch seine Mitgliedschaft im Berliner Fussball Verband (BFV) dem Landesverband an und.untersteht damit dem Deutschen Fussball Bund (DFB). Er gehört ebenfalls durch seine Mitgliedschaft im Berliner Fussball Verband dem Deutschen Cricket Bund (DCB) an und untersteht damit dem International Cricket Council (ICC) mit Sitz in Großbritannien.
2. Der Verein haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vereinsvermögen. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder für Vereinsangelegenheiten ist ausgeschlossen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein verfolg außschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erha1ten.keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Der Verein erstrebt, unter Ablehnung politischer, konfessioneller und rassistischen Bestrebungen, das Cricketspielen zu
fördern durch:
a) Erfahrungsaustausch
b)Praktische Unterweisung der Spielzüge und Regeln
c) Laufende Unterweisungen der Schiedsrichter und Trainer
d) Zusammenarbeit mit dem Deutschen Cricket Bund
e) Teilnahme an Trainingseinheiten zur Förderung der spielerischen Fähigkeiten
f) Teilnahme an regionalen und bundesweiten (DCB) Wettkämpfen
g) Teilnahme an nationalen Trainingseinheiten (Auswahltrainingseinheiten)
h) Geschlechtsneutrale Förderung des Jugendlichen- und Erwachsenen Cricketsports
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die einen Mitgliedsantrag stellt und die Satzung des Vereins anerkennt.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, der bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter zu stellen ist, entscheidet der
Vorstand.
3. Jeder Spieler muss bei Vereinswechsel eine Vereinsfreigabe vorlegen.
4. Die Aufnahme erfolgt gegen Zahlung einer Aufnahmegebühr. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird in der Jahreshauptversammlung
festgesetzt.
1. Durch Tod des Mitgliedes.
2. Durch Auflosung des Vereins
3. Der freiwillige Austritt ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zurichten. Er ist unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat zum nächsten Quartal zulässig. Austrittserklärungen von Minderjährigen bedürfen der
schriftlichen Einverständniserklärung des Erziehungberechtigten.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des
Anspruches des Vereins auf rückständige Beiträge, Umlagen oder sonstiger Forderungen an das Mitglied. Eine Rückerstattung
von Beiträgen oder Vorauszahlungen ist ausgeschlossen.
5. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf dasVereinsvermögen.
1. Die Ausgaben des Vereins werden durch jährlich im Voraus zu zahlende Beiträge gedeckt, in denen auch die Beiträge der
übergeordneten Verbände enthalten sind.
2. Über die Höhe der Beiträge des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Für außerordentliche Ausgaben
können Sonderbeiträge in Gestalt von Umlagen erhoben werden, deren Hohe von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
Zu ihrer Zahlung ist nach Beschlussfassung jedes Mitglied verpflichtet.
4. Bei Ablehnung einer Beteiligung an einer erforderlichen Gemeinschaftsarbeit ist ersatzweise an die Vereinskasse eine
Zahlung zu entrichten, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
5. Beiträge sind als Jahresbeiträge bis zum 31. März des Jahres einzuzahlen. Die aktive Sportbeteiligung kann durch den
Vorstand nach Beitragsrückständen von sechs Monaten untersagt werden.
6. Schiedsrichter und Jugendbetreuer sind von
der Beitragspflicht befreit.
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsversammlungen regelmäßig zu besuchen und die dort gefassten Beschlüsse zu
befolgen. Sportanlagen und Geräte sind in Ordnung zuhalten.
2. Die Beschlüsse des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen
und vom jeweiligem Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
3. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll als Niederschrift aufgenommen, das vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und gelten
als genehmigt, wenn kein Widerspruch erfolgt.
1. Der Vorstand
2. Der erweiterte Vorstand
3. Die Mitgliederversammlung
1. Der Verein wird geleitet durch den
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) 1. Kassierer
d) 1. Schriftführer
Diese vier Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 des BGB.
2. Der geschäftsführende Vorstand wird durch den erweiterten Vorstand unterstützt. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
geschäftsführenden Vorstand und dem 2. Kassierer, dem 2.Schriftführer, dem 1. Kassenprüfer, dem 2. Kassenprüfer, sowie dem
Jugendwart.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung der eingegangenen Beiträge und Gelder und
die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er veranlasst die Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen und hält die
Mitglieder dazu an, ihre Pflichten zu erfüllen. Der Vorstand kann für sich eine Geschäftsordnung erstellen, in der die
Aufgabenverteilung geregelt wird. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder
vom Registergericht angeforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen selbständig vorzunehmen.
4. Der erweiterte Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er ist für alle ihm von der
Mitgliedervsammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
5. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende,
beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, der Mitgliederversammlung des Vereins und hat für die Durchführung der gefassten
Beschlüsse zu sorgen. Sollten beide Vorsitzende verhindert sein, übernimmt ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
die Leitung. Der geschäftsführende Vorstand sollte im Verbindung mit dem erweiterten Vorstand vierteljährliche Zusammenkünfte
anberaumen.
6. Der Kassierer erhebt die beschlossenen Beiträge, Umlagen etc. und ist für deren bestimmungsgemäße
Verwendung und sichere Anlagen verantwortlich. Desgleichen ist er für alle Abgaben an die Verbände und Versicherungen zuständig.
7. Der Schriftführer hat alle im Verein anfallenden schriftlichen Arbeiten gewissenhaft auszuführen. Über Sitzungen
und Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen und zur Beurkundung der gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis
einzutragen. Die Niederschriften (Protokolle) sind in der folgenden Sitzung zu verlesen und nach Annahme durch die Anwesenden
vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
8. Für die Prüfungen des Rechnungswesens sind die Kassenprüfer verantwortlich.
Die Prüfung der Kasse, der Bücher und Belege sollen mindestens zweimal jährlich erfolgen. Die Kassenprüfer haben nach
Abschluss eines jeden Jahres in der nächsten Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten und für den 1. Kassierer und
den gesamten Vorstand Entlastung zn beantragen.
9. Der Jugendwart ist für den Jugendbereich zuständig.
10. Die Vertretung des Vereins beim Verbandstag erfolgt durch die Delegierten. Sie haben die Sitzungen des Verbandes
regelmäßig zu besuchen, dort etwaige Anträge ihres Vereins zu vertreten und über Verlauf und Ergebnis der Versammlung in der
Mitgliederversammlung zu berichten. Die Delegierten des Vereins sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer
oder dessen Vertreter, der 1. Schriftruhrer oder dessen Vertreter, sowie der Jugendwart.
11. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Der Vorstand in seiner Gesamtheit ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner
Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden, berufen und geleitet werden. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. 2. Vorsitzende binnen
einer Woche eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfahig. ln der zweiten Einladung ist hierauf hinzuweisen. Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzüngsleiters.
Der Vorstand ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen, die Belange des Vereins zu wahren, das ihm entgegengebrachte
Vertrauen zu rechtfertigen und über seine und des Gesamtvorstandes ausgeübten Tätigkeiten in der Mitgliederversammlung zu
berichten.
12. Die Vorstandsmitglieder arbeiten im Sinne der Gemeinnützigkeit ehrenamtlich jedoch sind ihre Auslagen zu vergüten.
Für besondere Ausgaben, kann Entschädigungen gezahlt werden.
1. Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, sowie dei Revisoren erfolgt alle 2 Jahre in der ersten
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Eine Abwahl ist nur durch ein Misstrauensvotum mit emfacher Stimmenmehrheit
möglich. Der Vorstand bleibt in jedem Falle bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
2. Ersatzwahl für im Laufe einer Wahlperiode ausscheidende Vorstandsmitglieder ist in der nächsten Mitgliederversammlung bei
Dringlichkeit in einer hierfür einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.
3. Die Form der Wahl bleibt dem Ermessen der Mitgliederversammlung vorbehalten.
4. Passives Wahlrecht haben nur Mitglieder.
1. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung vom
Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn dies das Vereinsinteresse fordert. Sie ist mindestens jedoch einmal zu Beginn des
Geschäftsjahres - spätestens bis zum 31. März des Jahres, sowie zu Beginn des zweiten Kalenderhalbjahres einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von
Gründen verlangt.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfühig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
3. In Fällen in denen die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, kann eine weitere Mitgliederversammlung über
dieselben Tagesordnungspunkte einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. In der Einladung ist dieses besonders zum Ausdruck zu bringen.
1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, des Prüfberichtes der Kassenprüfer, Beschlussfassung hierüber und Erteilung
der Entlastung.
b) Beratung von Anträgen, Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten
Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Aufgaben.
c) Wahl und Abberufung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie deren Vertreter.
d) Wahl der zwei Kassenprüfer
2. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage nach Einberufung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand
einzureichen. Später eingehende Anträge bedürfen zur Verhandlung der Unterstützung von mindestens 25% der anwesenden Mitglieder.
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei
Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter 1. Stellvertreter.
2. Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere
Stimmenmehrheit vor. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
4. Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies
beantragt, sonst durch offene Abstimmung.
5. Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, sowie der Kassenprufer ist die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sofern kein Kandidat die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang
erreicht, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchzuführen, die im ersten Wahigang die meisten Stimmen erzielt
haben. Bei Stimmengleichheit im ersten Wahlgang zwischen den Kandidaten, erfolgt die Stichwahl zwischen allen stimmgleichen
Kandidaten. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinen kann. Wenn auch in der Stichwahl kein
Kandidat die erforderliche Mehrheit erzielt, entscheidet das, vom Sitzungsleiter zu ziehende, Los.
6. Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu
ändernden § der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der
Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen.
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer Abstimmung der Mitgliederversammlung, die hierzu mindestens vier Wochen vorher
besonders einzuberufen ist. Mit der Mehrheit von 75% aller Mitglieder kann die Auflösung beschlossen werden, wenn mindestens
die Hälfte der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
2. Die Liquidation erfolgt sodann durch den Vorstand. Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbeganstigten
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Berliner Fußball Verband e.V.
zwecks Verwendung zur Forderung des Fußballsports, zu.
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